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Zur Dritthaftung des Sacheinlageprüfers
Kein Regress des Sacheinlegers gegen den Prüfer des Sacheinlagevertrages
In den letzten Jahren ist es zur stehenden Judikatur des OGH geworden, dass die Haftung des Abschlussprüfers gemäß § 275 HGB nicht nur von der geprüften Gesellschaft (oder deren Masseverwalter), sondern auch von Dritten in Anspruch genommen werden kann, die durch das zu Unrecht erteilte Testat einen Vermögensnachteil erlitten haben. Dies betrifft Lieferanten, Banken und andere. Die Frage, wie weit die Haftung des Prüfers einer Sacheinlage geht, ist bis vor kurzem aber ungeklärt gewesen; es gab keine Judikatur, und der Meinungsstand im Schrifttum war nicht einhellig.
1. Entscheidung des OGH
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OGH (6 Ob 39/06 p vom ) wurde ausführlich auf dieses Thema eingegangen und letztlich festgestellt, dass der Prüfer eines Sacheinlagevorganges dem Sacheinleger selbst nicht haftet.
2. Zum Sachverhalt
Bei der Y-Line Business Services AG (damit verletzte ich kein Berufsgeheimnis, der Fall ist in der Presse bereits veröffentlicht worden) gab es eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Inhaberaktien. Der spätere Kläger, Mag. O., schloss mit der Y-Line einen Kauf- und Sacheinlagevertrag, in dem er sich zur Einbringung von 60 Stück nennwertloser Aktien der Y-Line ...