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Getränkesteuer bei Restaurantbetrieben
VwGH-Entscheidung vom , 2005/16/0217
(VwGH) - Einem Wiener Restaurantbetrieb wurde von der Abgabenberufungskommission Wien für den Zeitraum März 1997 bis Dezember 2000 Getränkesteuer für alkoholische und alkoholfreie Getränke vorgeschrieben; gleichzeitig wurden Anträge auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 2000 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides verwies die Behörde im Wesentlichen auf das , (im Folgenden, da die Getränkesteuer in der Stadt Frankfurt betreffend, als "Frankfurter Urteil" bezeichnet).
Nach diesem Urteil des EuGH verstößt eine auf Dienstleistungen - und nicht auf Warenlieferungen - erhobene Getränkesteuer, die keine umsatzbezogene Steuer ist, auch dann nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn bei dieser Dienstleistung alkoholhaltige Getränke entgeltlich abgegeben werden. Dabei hat der EuGH ausdrücklich eine Abgrenzung zwischen den dort und dem mit Urteil vom , Rs. C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien und Wein & Co. Handels GmbH, entschiedenen Fall vorgenommen und jetzt festgehalten, dass anders als beim Urteil vom der S. S 480Steuertatbestand im Frankfurter Fall nicht die bloße Lieferung sol...