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Verlustabzug bei Mantelkauf
Das EStG versteht unter Verlustabzug den "Abzug der Verluste, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind". Ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Identität des StPfl. steht nach § 8 Abs. 4 Z 2 KStG der Verlustabzug nicht mehr zu. Verluste des laufenden Jahres vor dem Mantelkauf können hingegen mit späteren Gewinnen des laufenden Jahres ausgeglichen werden. Ein allfälliger Überhang eines Verlustes aus dem laufenden Jahr kann auch in den Folgejahren vorgetragen werden (, siehe dazu auch den Beitrag von Giesinger in SWK-Heft 8/2006, Seite S 313 f.).