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VwGH zur Auslegung von § 18 Abs 2 Z 2 InvFG 2011
§ 18 Abs 1 Z 1, § 18 Abs 2 Z 2 InvFG 2011; Art 133 Abs 4 B-VG
Der klare und eindeutige Wortlaut des § 18 Abs 2 Z 2 InvFG 2011 gebietet es, dass die Verwaltungsgesellschaft – ohne Rücksicht auf die nur für § 18 Abs 1 Z 1 InvFG 2011 maßgeblichen Voraussetzungen – von jedem einzelnen persönlichen Geschäft einer relevanten Person zu unterrichten ist.
Wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist.
(Zurückweisung der Revision mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung).