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ÖBA 8, August 2016, Seite 615

VwGH erneut zum Verständnis von gestreckten Vorgängen im Umgang mit Insider-Informationen (Zwischenschritt „Memorandum of Understanding“-Fall „Verbund/Türkei“).

Florian Dollenz

§ 48d Abs 1 iVm § 48 Abs 1 Z 2 BörseG; § 82 Abs 7 BörseG

Ein Zwischenschritt kann in einem zeitlich gestreckten Sachverhalt nicht nur im Hinblick auf das Endergebnis (hier: Erfolg der Transaktion) von Bedeutung sein, sondern auch als eigenständige Reihe von Tatsachen und Ereignissen bzw als eigenständiges Ereignis.

Ein Memorandum of Understanding, das nicht nur auf eine (interne) Prüfung gerichtet ist, sondern derart konkret ist, dass darin nicht nur die beabsichtigten Transaktionsgegenstände sowie grobe Leitlinien für die Ermittlung der Kaufpreise und teilweise sogar vorläufig bezifferte Kaufpreise benannt wurden, sondern auch Zahlungen und Assets, die im Fall der Unmöglichkeit eines Teils der Transaktion mindestens bzw ersatzweise geleistet werden sollten, kann nicht bloß als „Ausgangsbasis“ für weitere Schritte angesehen werden. Damit jedoch erweist sich die Information über den Abschluss dieses Memorandum of Understanding als genau, weil sie einerseits ein bereits eingetretenes, die drittmitbeteiligte Partei betreffendes Ereignis erfasst und andererseits auch spezifisch genug ist, um einen Schluss auf mögliche Auswirkungen auf den Kurs der Finanzinstrumente der drittmitbeteiligten Partei zuzulassen (B...

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