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ÖBA 8, August 2016, Seite 605

Zur Rechtsstellung der OeKB als Emittentin von Austrian Depositary Certificates

§ 1313a ABGB; §§ 48a, 48d, 66a, 81a BörseG

Die OeKB ist für Austrian Depositary Certificates nicht Normadressat des § 48d Abs 1 BörseG, weil der Emittent der Aktien auch als Emittent der Aktienzertifikate zu qualifizieren ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte [die OeKB] ist eine Bank mit Sonderaufgaben und hat keine Privatkunden. Sie wurde mit VO des BMJ vom mit der Funktion der Wertpapiersammelbank gemäß § 1 Abs 3 DepotG betraut. Hauptaufgabe der Wertpapiersammelbank ist die zentrale Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren samt der dadurch möglichen effizienten Abwicklung von Wertpapiergeschäften durch elektronische Überträge zwischen den bei der Wertpapiersammelbank geführten Depots. Eine der zahlreichen in diesem Bereich von der Beklagten zu erbringenden Leistungen ist es, ausländischen Aktiengesellschaften, die an der Wiener Börse notiert werden wollen, aber daran gehindert sind, weil sie ihr Grundkapital in Namensaktien dargestellt haben, den Weg dorthin zu ermöglichen. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die Beklagte die ausländischen Namensaktien, für die sie nominell als Aktionärin eingetragen wird, in Verwahrung nimmt (idR durch Eröffnung eines Depots bei einer Kom...

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