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ÖBA 8, August 2016, Seite 561

Regierungsvorlage zu den MAR-Begleitbestimmungen

Am wurde der Ministerialentwurf zur Änderung des BörseG 1989 erlassen. Der Inhalt unterscheidet sich aufgrund einzelner Konkretisierungen und Erweiterungen vom Ministerialentwurf. Die relevanten Änderungen werden in der Folge dargestellt:

Liegt ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen § 48c BörseG 1989 (Missbrauch einer Insiderinformation; Marktmanipulation) oder einer Verwaltungsübertretung gem § 48d BörseG 1989 (zB Verstoß gegen das Vorbeugen von Marktmissbrauch) vor, kann die FMA eine Durchsuchung von durch das Hausrecht geschützten Räumen im Sinne der StPO oder eine Auskunftserteilung über Daten einer Nachrichtenübermittlung beim Landesgericht für Strafsachen Wien (Ministerialentwurf:S. 562 Staatsantwaltschaft) beantragen.

Gem der Regierungsvorlage kann die FMA nun auch bei einer unrechtmäßigen Offenlegung einer Insiderinformation eine Verwaltungsstrafe verhängen. Die Höhe der Strafe beträgt bis zu 5 Millionen € oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens.

Ein weiterer Unterschied zum Ministerialentwurf ist der Haftungsausschluss für Emittenten. Dieser bezieht sich zB auf den Fall, dass der Emittent von der Führungskraft die Meldung eines Eigengeschäfts so spät erhält, dass keine Möglichkei...

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