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ÖBA 8, August 2016, Seite 613

(K)ein Klumpenrisiko?

§§ 1293, 1299 ABGB

Bei der Investition von rund 15% des zu veranlagenden Vermögens in einen Titel liegt kein Klumpenrisiko vor.

Aus der Begründung:

1. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind stets von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden sowie dessen Anlageziele und andererseits auf die Anlageobjekte beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0029601 [T9]), weshalb regelmäßig erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen sind. Dass über das allgemeine Bonitätsrisiko – hier des Garanten – nicht eigens aufzuklären ist, wenn es objektiv keine nachteiligen Anhaltspunkte gibt (vgl nur 4 Ob 20/11m, 6 Ob 65/11v, 6 Ob 50/13s ua), wird in der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen. Auch sonst ist dem Berufungsgericht bei seiner Einzelfallentscheidung jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die vom OGH korrigiert werden müsste.

2. Der Hauptvorwurf des Revisionswerbers geht dahin, das Berufungsgericht habe sich mit seinem Vorbringen, er sei hinsichtlich der zweckmäßigen Zusammensetzung seines Gesamtportfolios unrichtig beraten worden, n...

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