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Wechselzahlungsauftrag gegen ausländischen Beklagten
Art 1 EuMahnVO 1896/2006/EG; §§ 244, 556 ZPO
Der im Ausland domizilierte Beklagte muss binnen 14 Tagen Einwendungen gegen einen Wechselzahlungsauftrag erheben, der in Verletzung von § 556 Abs 2 ZPO gegen ihn erlassen worden ist, widrigenfalls der Auftrag in Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erwächst. Diese Rechtslage ist nicht unionsrechtswidrig.
Das europäische Mahnverfahren gelangt nicht obligatorisch zur Anwendung, sondern stellt eine fakultative Alternative zum normalen gerichtlichen Verfahren dar.
Aus der Begründung:
1.1 Beide Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass im Anlassfall aufgrund der Vorschrift des § 556 Abs 2 ZPO ein Wechselzahlungsauftrag gegenS. 612 den im Ausland ansässigen Beklagten nicht hätte erlassen werden dürfen. Ebenso ist zutreffend, dass die erwähnte Bestimmung den gleichen (unionsrechtlichen) Hintergrund wie § 244 Abs 2 Z 3 ZPO (früher § 448 Abs 2 Z 3 ZPO) hat und beide Bestimmungen daher miteinander vergleichbar sind.
1.2 In der Entscheidung 3 Ob 117/99y wurden die Gesetzesmaterialien zur Regelung des (früheren) § 448 Abs 2 Z 3 ZPO (RV 898 BlgNR 20. GP 42) wiedergegeben. Danach beruht das Verbot der Erlassung eines Zahlungsbefehls nach § 448 Abs 2 Z 3 ZPO nur auf der Problematik einer allenfalls nicht möglichen Anerkennung eines rech...