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ÖBA 12, Dezember 2019, Seite 923

Keine Einlösung bankgeheimnisgeschützter Forderungen

Fabian Liebel

§§ 863, 879, 988, 1422 ABGB; § 38 BWG

Das Bankgeheimnis steht einem Forderungsübergang gemäß § 1422 ABGB auf einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zahler entgegen.

Aus der Begründung:

Die Kl (Kreditversicherer der Bank) begehrt von den Bekl (Kreditnehmern) die Zahlung des aushaftenden Kreditbetrags, welche Forderung auf die Kl gem § 1422 ABGB übergegangen sei. Das BerG bestätigte das klagsabweisliche Urteil des ErstG, weil der Forderungsübergang wegen des Verstoßes gegen das Bankgeheimnis unwirksam sei.

1. Nach Ansicht der Kl sei die von den Vorinstanzen herangezogene E 9 Ob 34/12h nicht einschlägig, weil dort eine rechtsgeschäftliche Zession zu beurteilen gewesen sei, hier aber eine notwendige Zession iSd § 1422 ABGB vorgelegen habe.

1.1 Das BerG hat schon das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1422 ABGB, nämlich die Zahlung einer materiell und formell fremden Schuld durch die Kl, deshalb verneint, weil diese aufgrund des zwischen ihr und der Bank bestandenen Kreditversicherungsvertrags erfolgt sei. Auf diese Rechtsansicht geht die Kl nicht ein.

1.2 Die Anwendung des § 1422 ABGB setzt ein Einlösungsbegehren des Zahlers voraus (vgl 1 Ob 2011/96h). Wie die Abgabe einer solchen Erklärung im vorliegenden Fall erfolgt sein soll, ha...

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