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ÖBA 12, Dezember 2019, Seite 931

Aufklärungspflichten gegenüber Kreditnehmern

§§ 1293, 1295, 1299 ABGB

Eine Bank trifft keine Aufklärungspflicht gegenüber ihrem Kreditnehmer, wenn sie – allein aufgrund einer nicht geforderten Vinkulierung einer Kaskoversicherung zu ihren Gunsten – Kenntnis von der konkreten Gefahr erlangt, dass diese von ihr mit der Kreditnehmerin gar nicht vereinbarte, dennoch aber von einem Dritten eingerichtete Sicherheit verloren geht.

Aus der Begründung:

Die Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken sind grds eine Frage des Einzelfalls. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RS0106373; RS0029601 [T17]). Das ist hier aber nicht der Fall (§ 510 Abs 3 ZPO):

Das BerG hat vertretbar verneint, dass eine Bank, die – allein aufgrund einer nicht geforderten Vinkulierung einer Kaskoversicherung zu ihren Gunsten – Kenntnis von der konkreten Gefahr erlangt, dass diese von ihr mit der Kreditnehmerin gar nicht vereinbarte, dennoch aber von einem Dritten eingerichtete Sicherheit verloren geht, die Kreditnehmerin davon informieren muss. Betroffen sind damit nämlich Umstände, die außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen der Kl und der beklagten...

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