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Die Regelung eines Mitgliedstaats, wonach ein Fremdwährungskreditvertrag nicht nichtig ist, der eine Klausel enthält, nach der der Wechselkurs nach Vertragsschluss vom Kreditgeber in einer einseitigen Erklärung festzulegen ist, verstößt nicht gegen die Klausel-RL, sofern besagte Klausel klar und verständlich ist, oder, wenn sie nicht klar und verständlich ist, nicht missbräuchlich ist, oder, wenn sie missbräuchlich ist, der Vertrag ohne sie bestehen kann
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art 3 Abs 1 – Art 4 Abs 2 – Art 6 Abs 1 – Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag – Nach Vertragsschluss erfolgte Mitteilung des Wechselkurses, der dem in inländischer Währung bereitgestellten Betrag zugrunde liegt, an den Verbraucher
Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 2 und Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats in ihrer Auslegung durch das oberste Gericht dieses Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach ein auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag nicht nichtig ist, der – obwohl er den in inländischer Währung ausgedrückten Betrag nennt, der dem Finanzierungsantrag des Verbrauchers entspricht – nicht den Wechselkurs angibt, der auf diesen Betrag anzuwenden ist, um den Endbetrag des Fremdwährungsdarlehens zu bestimmen, wobei in einer seiner Klauseln festgelegt ist, dass dieser Wechselkurs nach Abschluss des Vertrags vom Darlehensgeber in einem gesonderten Dokument festgelegt werden wird,
wenn diese Klausel gemäß Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13 klar und verständlich abgefasst ist, so dass die Methoden zur Berechnung des Gesamtdarlehensbetrags und der anzuwendende Wechselkurs transparent dargestellt sind, so dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, die sich aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen, insb die Gesamtkosten seines Kredits, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen, oder, falls sich zeigt, dass diese Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist,
wenn diese Klausel nicht missbräuchlich iS von Art 3 Abs 1 dieser Richtlinie ist oder, wenn sie es ist, der betreffende Vertrag gemäß Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ohne diese Klausel weiter Bestand haben kann.
EuGH (7. Kammer) , C-38/17
Aus der Begründung:
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, der unionsrechtlichen Grundprinzipien der Gleichheit vor dem Gesetz, eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs und eines fairen Verfahrens sowie der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl 1993, L 95, S 29), insb der Erwägungsgründe 8 bis 12 und 20 sowie von Art 4 Abs 2 und Art 5 dieser Richtlinie.
S. 9372. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen GT, einer Leasinggesellschaft (im Folgenden: Gesellschaft) und HS als Darlehensnehmer über die Nichtigkeit eines zwischen diesen Parteien geschlossenen Darlehensvertrags aufgrund der fehlenden Angabe des der Auszahlung zugrunde liegenden Wechselkurses.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
[…]
Ungarisches Recht
Gesetz über Kreditinstitute und Finanzunternehmen
9. § 213 Abs 1 Buchst a des 1996. évi CXII. törvény a hitelintézetekről és a pénzügyi vállalkozásokról (Gesetz Nr CXII von 1996 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen, im Folgenden: Gesetz über Kreditinstitute) sieht vor:
„Verbraucherdarlehensverträge sind nichtig, wenn sie folgende Angaben nicht enthalten:
a) den Gegenstand des Vertrags …“
Erstes Devisenkredit-Gesetz
10. In § 1 Abs 1 des 2014. évi XXXVIII. törvény a Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről (Gesetz Nr XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberster Gerichtshof] zur Wahrung der Rechtseinheit bei Verbraucherdarlehensverträgen der Finanzinstitute, im Folgenden: Erstes Devisenkredit-Gesetz) heißt es:
„Dieses Gesetz gilt für zwischen dem und dem Tag seines Inkrafttretens geschlossene Verbraucherdarlehensverträge. Ein Verbraucherdarlehensvertrag iS dieses Gesetzes ist ein zwischen einem Finanzinstitut und einem Verbraucher zustande gekommener devisenbasierter (in einer Fremdwährung registrierter oder ausgezahlter und in Forint getilgter) oder forintbasierter Kredit-, Darlehens- oder Finanzierungsleasingvertrag …“
11. § 3 Abs 1 und 2 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes sieht vor:
„(1) In Verbraucherdarlehensverträgen sind Klauseln – mit Ausnahme von individuell ausgehandelten Vertragsklauseln – nichtig, wonach das Finanzinstitut für die Auszahlung des für den Erwerb des Darlehens- oder Leasingobjekts eingeräumten Finanzierungsbetrags die Anwendung des Ankaufskurses bestimmt und für die Tilgung der Schuld die des Verkaufskurses oder einer Wechselkursform, die von der für die Auszahlung festgelegten abweicht.
(2) An die Stelle der nach Abs 1 nichtigen Klausel tritt … sowohl für die Auszahlung als auch für die Tilgung (einschließlich der Zahlung der Tilgungsraten und sämtlicher in Devisen festgelegter Kosten, Gebühren und Provisionen) eine Bestimmung, wonach der amtliche Devisenkurs der ungarischen Nationalbank Anwendung findet.“
Drittes Devisenkredit-Gesetz
12. In § 3 Abs 1 des 2014. évi LXX-VII. törvény az egyes fogyasztói kölcsönszerződések devizanemének módosulásával és a kamatszabályokkal kapcsolatos kérdések rendezéséről (Gesetz Nr LXXVII von 2014 zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Währung von Verbraucherdarlehensverträgen und der Zinsregelung, im Folgenden: Drittes Devisenkredit-Gesetz) heißt es:
„Verbraucherdarlehensverträge werden kraft Gesetzes gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert.“
Beschluss Nr 1/2016 PJE
13. Im Beschluss Nr 1/2016 PJE der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen gemäß Art 25 Abs 3 des Alaptörvény (Grundgesetz) heißt es:
„1. Ein devisenbasierter Verbraucherdarlehensvertrag erfüllt auch dann die Erfordernisse von § 213 Abs 1 Buchst a des Gesetzes über Kreditinstitute, wenn der schriftlich abgefasste Vertrag – einschließlich der bei Vertragsschluss Vertragsbestandteil gewordenen allgemeinen Vertragsbedingungen – den Darlehensbetrag in Forint (Auszahlungswährung) festlegt, sofern der so in Devisen (Abrechnungswährung) ausgedrückte Gegenwert der Darlehenssumme zu einem im Vertrag genannten späteren Umrechnungszeitpunkt oder in Ermangelung dessen zum Auszahlungszeitpunkt unter Berücksichtigung des dann maßgeblichen Wechselkurses genau berechnet werden kann.
…
3. Enthält ein devisenbasierter Verbraucherdarlehensvertrag – einschließlich der bei Vertragsschluss Vertragsbestandteil gewordenen allgemeinen Vertragsbedingungen – die in den Nrn 1 und 2 genannten Angaben, gelten einseitige Erklärungen nach Vertragsschluss (z. B. Auszahlungsnachweis, Tilgungsplan, Zahlungsrhythmus) als Informationen des Kreditinstituts an den Verbraucher, die das Zustandekommen oder die Gültigkeit des Vertrags nicht berühren.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
14. Am schloss die Gesellschaft mit HS als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag, der zur Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs bestimmt war. Das Darlehen lautete auf eine Fremdwährung, im vorliegenden Fall auf Schweizer Franken (CHF). Der Betrag dieses Darlehens wurde anhand des beantragten Betrags in Forint (HUF), im vorliegenden Fall 3.859.000 HUF, unter Anwendung des zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Wechselkurses festgelegt. In diesem Vertrag heißt es: „Die Vertragsparteien unterzeichnen den Vertrag mit dem der Bewilligungsanzeige entsprechenden Inhalt …“ Die Bewilligungsanzeige wurde anschließend, nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrags, am dem Darlehensnehmer übermittelt. Diese, wie das vorlegende Gericht hervorhebt, vom Darlehensnehmer nicht unterzeichnete Bewilligungsanzeige enthielt den dem ausgezahlten Kredit zugrunde gelegten Wechselkurs (1 CHF = 164,87 HUF).
15. Nach den Bestimmungen dieses Vertrags war das Darlehen in Forint zurückzuzahlen, wobei die Höhe der Tilgungsraten von dem Wechselkurs zwischen Schweizer Franken und Forint abhing, der am Tag ihrer Zahlung galt, so dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trug.
16. Am kündigte die Gesellschaft den Darlehensvertrag, da sie der Ansicht war, dass der Darlehensnehmer seiner Tilgungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie verklagte sodann den Darlehensnehmer vor dem vorlegenden Gericht und beantragte, diesen zur Zahlung des Darlehenskapitals und der Zinsen in Höhe von 1.463.722 HUF zu verurteilen.
17. Unter Verweis auf insb § 213 Abs 1 Buchst a des Gesetzes über Kreditinstitute macht der Darlehensnehmer in seiner Klagebeantwortung die Nichtigkeit des Vertrags mit der Begründung geltend, dass dieser nicht den Darlehensgegenstand enthalten habe, da der der Auszahlung zugrunde liegende Wechselkurs zwischen Schweizer Franken und Forint nur in der lediglich von der Gesellschaft unterzeichneten Bewilligungsanzeige enthalten gewesen sei.
18. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass in der bei ihm anhängigen Rechtssache die für alle unteren Gerichte verbindlichen Beschlüsse der Kúria (Oberster Gerichtshof) zur Wahrung der Rechtseinheit, zu denen der Beschluss Nr 1/2016 gehöre, anzuwenden seien. Nach diesem Beschluss sei dann, wenn nicht der Vertrag selbst den bei Auszahlung der Mittel anwendbaren Wechselkurs enthalte, dem von der Gesellschaft einseitig in der Bewilligungsanzeige festgesetzten Wechselkurs die gleiche rechtliche Bedeutung beizumessen wie einer Vertragsklausel. Aus diesem Beschluss ergebe sich, dass der Umstand,S. 938 dass die Bewilligungsanzeige nicht vom Schuldner unterzeichnet worden sei und der Darlehensgeber ihre Aushändigung an den Schuldner nicht nachweisen müsse, insoweit irrelevant sei.
19. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Feststellung der Gültigkeit des Vertrags dazu führen würde, dass der Darlehensnehmer die finanziellen Folgen des Wechselkursrisikos trüge. Deshalb liefe es den wirtschaftlichen Interessen des Darlehensnehmers zuwider, wenn das angerufene Gericht die Gültigkeit eines solchen auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags gemäß § 213 Abs 1 Buchst a des Gesetzes über Kreditinstitute feststellen würde. Daher möchte das vorlegende Gericht sicherstellen, dass der Beschluss Nr 1/2016 nicht gegen das Verbraucherschutzrecht der Union verstößt.
20. Unter diesen Umständen hat das Budai Központi Kerületi Bíróság (Zentrales Stadtbezirksgericht Buda, Ungarn) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Stehen die der Europäischen Union übertragene Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, die unionsrechtlichen Grundprinzipien der Gleichheit vor dem Gesetz, eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs und eines fairen Verfahrens, die Erwägungsgründe 8 bis 12 und 20 der Richtlinie 93/13 sowie Art 4 Abs 2 und Art 5 dieser Richtlinie einer mitgliedstaatlichen Rsp mit normativer Wirkung entgegen, die
dem Vertragspartner des Verbrauchers als Bedingung für die Gültigkeit des Vertrags nicht verbindlich vorschreibt, dem Verbraucher die klar und verständlich formulierten Vertragsbedingungen, die den Hauptgegenstand des Vertrags bilden – einschließlich des der Auszahlung des Fremdwährungsdarlehens zugrunde liegenden Wechselkurses – bereits vor Vertragsabschluss zur Kenntnis zu geben, damit der Vertrag nicht nichtig ist, und/oder
es dem Vertragspartner des Verbrauchers gestattet, die klar und verständlich formulierten Vertragsbedingungen, die den Hauptgegenstand des Vertrags bilden – einschließlich des der Auszahlung des Fremdwährungsdarlehens zugrunde liegenden Wechselkurses – erst dann (z. B. in einem gesonderten Dokument) mitzuteilen, wenn sich der Verbraucher bereits unwiderruflich verpflichtet hat, den Vertrag zu erfüllen, und den Vertrag allein deshalb noch nicht als nichtig ansieht?
Zur Vorlagefrage
Zur Zulässigkeit
21. Die Europäische Kommission wendet ein, die gestellte Frage sei unzulässig, da das vorlegende Gericht es versäumt habe, dem Gerichtshof alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände anzugeben, insb den Umstand, dass das Ausgangsverfahren in den Kontext eines größeren Rahmens gesetzgeberischer Maßnahmen des ungarischen Gesetzgebers in Bezug auf Darlehensverträge wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu stellen sei, die zum Erlass des Ersten und des Dritten Devisenkredit-Gesetzes geführt hätten. Nach diesen Gesetzen sei der ursprünglich festgesetzte Wechselkurs für diese Art von Verträgen rückwirkend und kraft Gesetzes durch den durch ungarisches Gesetz festgelegten Wechselkurs, mit dem das Wechselkursrisiko – unbeschadet des sich aus dem gesetzlich festgelegten Wechselkurs ergebenden Wechselkursrisikos – entfallen sei, ersetzt worden. Diese Gesetze seien als bindende Rechtsvorschriften iS von Art 1 Abs 2 der Richtlinie 93/13 zu verstehen, so dass sich die Frage des Zusammenhangs zwischen den unionsrechtlichen Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht werde, mit dem Sachverhalt bzw dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stelle.
22. Die Elemente des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht werde, stünden in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit, da infolge des Erlasses des Ersten und des Dritten Devisenkredit-Gesetzes die Klauseln über den Wechselkurs und das Wechselkursrisiko in Darlehensverträgen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gemäß Art 1 Abs 2 der Richtlinie 93/13 dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie entzogen seien, so dass diese Richtlinie im vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar sei.
23. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach stRsp des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die E über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom , OTP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn 37).
24. Aus der Sachverhaltsdarstellung der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Vorlagefrage einen Fall betrifft, in dem ein Verbraucher einen auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrag geschlossen hat, obwohl der genaue Betrag dieses Fremdwährungsdarlehens unter Anwendung des Wechselkurses, der von der Gesellschaft in einem gesonderten Dokument festgelegt und auf den im Finanzierungsantrag des Verbrauchers in inländischer Währung angegebenen Betrag angewandt wurde, erst nach Abschluss dieses Vertrags festgelegt wurde.
25. Soweit mit den von der Kommission angeführten Gesetzen Klauseln, die eine Spanne zwischen dem bei der Auszahlung des Darlehens anzuwendenden Wechselkurs (Verkaufskurs der betreffenden Devisen) und dem auf die Rückzahlung anzuwendenden Wechselkurs (Ankaufskurs) enthielten, durch eine Klausel ersetzt werden, die die Anwendung eines einheitlichen, nämlich des von der ungarischen Nationalbank festgelegten Wechselkurses vorsieht, ist es richtig, dass diese Gesetze dazu führen, dass diese letztgenannte Klausel vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen ist, da sie auf einer bindenden Rechtsvorschrift iS von Art 1 Abs 2 der Richtlinie 93/13 beruht. Da diese Bestimmung eng auszulegen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass eine andere Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Modalitäten der Berechnung des Betrags des Fremdwährungsdarlehens bestimmt, in ihrer Gesamtheit ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist (vgl idS Urteil vom , OTP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn 65 und 66), so dass es nicht offensichtlich ist, dass die Richtlinie auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel nicht anwendbar ist.
26. Die Vorlagefrage ist folglich zulässig.
Zur Beantwortung der Frage
27. Zwar betrifft die Vorlagefrage nur teilweise die Auslegung eines bestimmten Unionsrechtstexts; nach stRsp hat der Gerichtshof aber aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht übermittelten Material, insb aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Vorschriften des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl idS Urteil vom , Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn 39).
28. Da mit den Fragen des Budai Központi Kerületi Bíróság (ZentralesS. 939 Stadtbezirksgericht Buda) die Voraussetzungen der Nichtigkeit geklärt werden sollen, die sich aus der Richtlinie 93/13 für einen Darlehensvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergeben, sind Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 dieser Richtlinie den Elementen des Unionsrechts, um deren Auslegung das vorlegende Gericht den Gerichtshof ersucht, hinzuzufügen.
29. Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 2 und Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats in ihrer Auslegung durch das oberste Gericht dieses Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach ein auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag nicht nichtig ist, der – obwohl er den in inländischer Währung ausgedrückten Betrag nennt, der dem Finanzierungsantrag des Verbrauchers entspricht – nicht den Wechselkurs angibt, der auf diesen Betrag anzuwenden ist, um den Endbetrag des Fremdwährungsdarlehens zu bestimmen, wobei in einer seiner Klauseln festgelegt ist, dass dieser Wechselkurs nach Abschluss des Vertrags vom Darlehensgeber in einem gesonderten Dokument festgelegt werden wird.
30. Wie sich, erstens, aus dem Wortlaut der Vorlagefrage ergibt, geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die im Ausgangsverfahren streitige Vertragsklausel, die die Modalitäten der Berechnung des Betrags des Fremdwährungsdarlehens festlegt, den Hauptgegenstand des Darlehensvertrags iS von Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13 bestimmt.
31. Nach dieser Bestimmung sind derartige Klauseln der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit nur entzogen, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie vom Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurden (vgl idS Urteil vom , Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn 48).
32. Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass dieses Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung, auf das auch in Art 5 der Richtlinie 93/13 hingewiesen wird, nicht auf die bloße Verständlichkeit der Vertragsklauseln in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden kann. Es muss vielmehr umfassend verstanden werden, da das durch diese Richtlinie eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden ua einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl idS Urteil vom , EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn 61).
33. Somit verlangt das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (Urteil vom , Andriciuc ua, C-186/16, EU:C:2017:703, Rn 45).
34. In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Bestimmung des Darlehensbetrags von dem am Tag der Freigabe der Mittel geltenden Wechselkurs abhängt, der vom Darlehensgeber nach Abschluss des Vertrags festgelegt wird, setzt dieses Erfordernis voraus, dass die Methoden zur Berechnung des Darlehensbetrags und der anzuwendende Wechselkurs transparent sind, so dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, die sich aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen, insb die Gesamtkosten seines Kredits, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl idS Urteil vom , Andriciuc ua, C-186/16, EU:C:2017:703, Rn 47, und Beschluss vom , ERSTE Bank Hungary, C-126/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:107, Rn 32).
35. Diese Frage hat das vorlegende Gericht anhand aller relevanten Tatsachen – wozu auch die Werbung und die Informationen zählen, die der Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung eines Darlehensvertrags bereitstellt – zu prüfen (Urteil vom , Andriciuc ua, C-186/16, EU:C:2017:703, Rn 46).
36. Insoweit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller einschlägigen Tatsachen insb zu prüfen, ob der Verbraucher in der Lage war, die Modalitäten, mit denen der Betrag des Fremdwährungsdarlehens und der anzuwendende Wechselkurs festgelegt wurden, und die sich daraus für ihn möglicherweise ergebenden wirtschaftlichen Folgen zu verstehen. Jedoch kann nicht verlangt werden, dass alle diese Elemente vom Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret angegeben wurden.
37. Sollte sich, zweitens, nach dieser Prüfung herausstellen, dass die Klausel über die Festlegung des Wechselkurses nicht klar und verständlich iS von Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13 abgefasst ist, so ist die Nichtigkeit des betreffenden Vertrags nur geboten, wenn die Missbräuchlichkeit dieser Klausel iS von Art 3 Abs 1 dieser Richtlinie festgestellt worden ist und wenn der Vertrag gemäß Art 6 Abs 1 dieser Richtlinie ohne diese Klausel nicht weiter Bestand haben kann.
38. Was zum einen die Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel anbelangt, obliegt es dem zuständigen Gericht, zu prüfen, ob diese entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers verursacht.
39. Für die Zwecke dieser Prüfung muss das nationale Gericht gemäß Art 4 Abs 1 der Richtlinie 93/13 die Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und alle den Vertragsabschluss begleitenden Umstände berücksichtigen.
40. Die in diesem Art 4 Abs 1 genannten Umstände sind die, von denen der Gewerbetreibende zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis haben konnte und die die spätere Erfüllung des Vertrags beeinflussen, da eine Vertragsklausel ein Missverhältnis zwischen den Parteien bewirken kann, das sich erst im Laufe der Vertragserfüllung herausstellt (vgl idS Urteil vom , Andriciuc ua, C-186/16, EU:C:2017:703, Rn 54).
41. Zum anderen muss die betreffende Klausel, wenn ihre Missbräuchlichkeit festgestellt werden sollte, gemäß Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 für den Verbraucher unter den hierfür in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen unverbindlich sein. Nach dieser Bestimmung bleibt der Vertrag jedoch für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend, wenn er ohne diese Klausel bestehen kann.
42. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof betont, dass Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 darauf abzielt, die Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen, und nicht darauf, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären. Der betreffende Vertrag muss indessen – abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt – grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist, was anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist (vgl idS Urteil vom , Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn 51 und die dort angeführte Rsp).
43. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts bestimmt die im Ausgangsverfahren streitige Klausel den Hauptgegenstand des Vertrags iS von Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13. Unter diesen Umständen erscheint es rechtlich nicht möglich, den Vertrag nach dem Wegfall dieser Klausel aufrechtzuerhalten, was jedochS. 940 gegebenenfalls das vorlegende Gericht zu beurteilen hat.
44. Daraus folgt, dass eine nationale Regelung wie die von dem vorlegenden Gericht angeführte nur dann mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar wäre, wenn sie in ihrer Auslegung durch das vorlegende Gericht nicht die Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags ermöglicht, bei dem die in Rn 37 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
45. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 2 und Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats in ihrer Auslegung durch das oberste Gericht dieses Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach ein auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag nicht nichtig ist, der – obwohl er den in inländischer Währung ausgedrückten Betrag nennt, der dem Finanzierungsantrag des Verbrauchers entspricht – nicht den Wechselkurs angibt, der auf diesen Betrag anzuwenden ist, um den Endbetrag des Fremdwährungsdarlehens zu bestimmen, wobei in einer seiner Klauseln festgelegt ist, dass dieser Wechselkurs nach Abschluss des Vertrags vom Darlehensgeber in einem gesonderten Dokument festgelegt werden wird,
wenn diese Klausel gemäß Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13 klar und verständlich abgefasst ist, so dass die Methoden zur Berechnung des Gesamtdarlehensbetrags und der anzuwendende Wechselkurs transparent dargestellt sind, so dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, die sich aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen, insb die Gesamtkosten seines Kredits, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen, oder, falls sich zeigt, dass diese Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist,
wenn diese Klausel nicht missbräuchlich iS von Art 3 Abs 1 dieser Richtlinie ist oder, wenn sie es ist, der betreffende Vertrag gemäß Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ohne diese Klausel weiter Bestand haben kann.