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ÖBA 12, Dezember 2019, Seite 931

Jederzeitiges Kündigungsrecht beim Restwertleasing nach § 26 Abs 1 Z 4 VKrG

§§ 2, 26 VKrG

Kündigt der Leasingnehmer seinen Restwertleasingvertrag, bevor die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer abgelaufen ist, muss er – neben der Rückstellung des Leasingguts – durch Abschlagzahlungen an den Leasinggeber für Vollamortisation sorgen. Die Höhe der Abschlagzahlungen richtet sich dabei nach den vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall.

Eine Vereinbarung, wonach die Summe der ausstehenden Leasingraten um die auf die Restlaufzeit des Leasingvertrags entfallenden Sollzinsen reduziert wird, steht jedenfalls im Einklang mit § 26 Abs 6 und 7 VKrG.

Aus der Begründung:

Die Kl als Leasinggeberin schloss mit den Bekl als Leasingnehmern beginnend mit einen Leasingvertrag über einen Pkw mit einem Kaufpreis von € 50.400. Bei einer Mietzinsvorauszahlung von € 6.000 und einer Laufzeit von 60 Monaten sollten die mtl Leasingraten € 401,27 betragen. Der kalkulierte Restwert wurde mit € 27.500 angesetzt. Für die Bekl sollten sich (unter Berücksichtigung diverser Gebühren) Gesamtkosten von € 7.643,37 und eine Gesamtbelastung von € 58.043,37 ergeben.

Der Pkw wurde am übergeben. Da der Erstbekl die mtl Leasingraten nicht mehr aufbringen konnte, ersuchte er i...

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