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ÖBA 12, Dezember 2019, Seite 920

Zurechnung einer Person als Verhandlungsgehilfe

Peter Bydlinski

§§ 871, 875, 1313a ABGB

Die Zurechnung einer Person als Verhandlungsgehilfe bedarf eines besonderen Zurechnungselements. Sie muss etwa vom Erklärungsgegner mit der Verhandlungsführung beauftragt oder mit einem bestimmten Aufgabenbereich, zu dem die Verhandlungsführung zählt, betraut worden sein. Bloße Botentätigkeiten reichen für eine Zurechnung nicht aus.

Aus der Begründung:

Die Kl fungiert als Leasinggeberin, die Bekl betreibt ein Kosmetikstudio. Nach Gesprächen mit einem Mitarbeiter der Lieferantin entschloss sich die Bekl zur Anschaffung eines Elektro-Muskelstimulationsgeräts, das über unterschiedliche Programme verfügt und auch zur Hautstraffung eingesetzt werden kann. Eine Vielzahl der Funktionen des Geräts dürfen auch von einer Kosmetikerin im Rahmen ihres Gewerbes angewendet werden. Nach der vertraglichen Konstruktion kaufte die Bekl das Gerät von der Lieferantin und schloss idF ein Sale-and-lease-back-Geschäft mit der Kl. Nachdem die Bekl den Anschaffungsentschluss gefasst hatte, stellte die Lieferantin eine Finanzierungsanfrage für das Leasinggeschäft an die Kl, die zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal in die Angelegenheit involviert wurde. Nach Bewilligung de...

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