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Überprüfung des Inventars innerhalb des Abhandlungsverfahrens
§§ 1, 7a GKG; § 62, 166, 169 AußStrG
Ist ein Inventar zu errichten, ist die Einantwortung erst nach dessen Vorliegen und nach Erledigung allenfalls anschließend gestellter Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder § 7a GKG zulässig. Werden nach Vorliegen des Inventars keine solchen Anträge gestellt, kann die Einantwortung erfolgen.
Aus der Begründung:
Mit Einantwortungsbeschluss des ErstG wurde der Nachlass der Witwe und der Mutter des Erblassers (Rechtsmittelwerberin) eingeantwortet. In ihrem dagegen gerichteten Rekurs wandte sich die Mutter gegen die Aufnahme eines Wertpapierdepots und eines dazugehörigen Verrechnungskontos zu je einem Drittel in das Inventar, weil diese in ihrem Alleineigentum stünden. Das RekG gab dem Rekurs nicht Folge.
In ihrem ao Revisionsrekurs zeigt die Mutter keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf:
1. Das Verfahren zur Errichtung des Inventars ist vom Gerichtskommissär durchzuführen (§ 1 Abs 1 Z 1 lit b GKG). Das Inventar bedarf zu seiner Feststellung keiner Annahme oder E des Gerichts (§ 169 AußStrG). Innerhalb des Abhandlungsverfahrens besteht daher grds keine Möglichkeit, das Inventar als solches oder die dabei vorgenommene Bewertung zu überprüfen (2 Ob 64/18b; 2 Ob 55/15z)...