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ÖBA 12, Dezember 2019, Seite 926

Kein automatisches Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts bei Exekutionseinstellung

§§ 10, 39, 67, 96, 130, 294, 331, 332, 333 EO; § 2, 10 IO

Die Einstellung der Exekution gemäß § 38 Abs 1 EO führt grundsätzlich dazu, dass sämtliche Vollzugsakte aufgehoben werden, die im Zeitpunkt der Einstellung noch weiter wirksam sind. Dem Einstellungsbeschluss kommt rechtsgestaltende Wirkung zu. Rekurse gegen den Einstellungsbeschluss haben – sofern nichts anderes bestimmt ist – gemäß § 67 EO keine aufschiebende Wirkung. Ein ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers ergangener Beschluss auf Einstellung der Exekution führt aufgrund analoger Anwendung von § 70 Abs 2 EO aber erst nach Eintritt seiner formellen Rechtskraft zum Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts.

Aus der Begründung:

Dem Betr wurde zur Sicherstellung einer Forderung am ua die Pfändung des dem Verpfl gehörigen Geschäftsanteils an einer GmbH bewilligt, die damals zwei Gesellschafter hatte. Die Zustellung des Verfügungsverbots an den Verpfl erfolgte am ; jene des Zahlungsverbots an die GmbH als Drittschuldner am . Nach Bewilligung der Umwandlung der Exekution zur Sicherstellung in eine Exekution zur Hereinbringung erteilte das ErstG dem Betr die Ermächtigung nach § 333 EO.

Am beantragte der Betr die Einleitung des Verk...

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