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ÖBA 12, Dezember 2019, Seite 933

Entscheidungen von Börsenschiedsgerichten

Art XXIII, XXV, XXVII EGZPO; § 577, 611, 615 ZPO

Börsenschiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte iSd § 577 ff ZPO, sondern Sondergerichte des Privatrechts, die durch gesetzliche Anordnung errichtet werden. Ihre Entscheidungen sind daher nicht mit Aufhebungsklage gemäß § 611 ZPO bekämpfbar.

Aus der Begründung:

1. Das Gericht hat seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und dabei in bürgerlichen Streitsachen von den Angaben in der Klage auszugehen (§ 41 Abs 1 und 2 JN).

2. Die klP stützt die Zuständigkeit des OGH auf § 615 ZPO, wonach dieser für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 611 Abs 1 ZPO, die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach den § 586 bis 591 ZPO zuständig ist. Bei § 615 ZPO handelt es sich um eine individuelle Zuständigkeit, weil darin die sachliche und örtliche Zuständigkeit des OGH für die dort genannten Klagen und Anträge normiert wird (4 Ob 92/17h).

3.1 Die auf Aufhebung des Schiedsspruchs eines Börsenschiedsgerichts gerichtete Klage ist von der Zuständigkeitsanordnung des § 615 ZPO nicht erfasst.

3.2 Börsenschiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte iSd § 577 ff ZPO, sondern – nach der überwiegenden Meinung – Sondergerichte des Privatrechts in Form inst...

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