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ÖBA 12, Dezember 2019, Seite 932

Ersatz frustrierter Leasingraten

§§ 922, 932, 1063, 1293, 1295

Drittschäden sind ausnahmsweise ersatzfähig, nämlich wenn es sich um Schäden handelt, die typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintreten, im konkreten Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt werden. Frustrierte Leasingraten aufgrund eines mangelhaften Fahrzeugs sind jedoch keine typische Folge eines schadhaften Fahrzeugs, die im Allgemeinen dessen Eigentümer trifft, weshalb sie einem Leasingnehmer vom Schädiger nicht zu ersetzen sind.

Aus der Begründung:

Der Kl leaste von einem Unternehmen einen Bagger, den dieses von der Bekl gekauft hatte. Nach dem Auftreten von Mängeln machte er von dem ihm von der Leasinggeberin abgetretenen Recht auf Wandlung des Kaufpreises Gebrauch und bekam rd € 60.000 Zug um Zug gegen Rückgabe des Baggers zugesprochen.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kl von der Bekl den Ersatz der ihm infolge der Mangelhaftigkeit des Baggers entstandenen Mangelfolgeschäden von zuletzt € 67.302,02, davon € 46.809,35 an frustrierten Leasingraten wegen der Nichtbenützbarkeit des Baggers.

Das ErstG wies das zuletzt genannte Teilbegehren ab. Nur dem unmittelbar Geschädigten stehe ein Scha...

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