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Finanz sieht Rot bei Schwarzarbeit am Bau
Bekämpfung des Steuerbetruges im Baugewerbe
Am Bau kann man viel Geld verdienen, aber auch verlieren. Während die in der Baubranche tätigen Unternehmen wenigstens von beiden Varianten betroffen sein können, findet sich der Fiskus eher auf der Verliererseite wieder. In keinem anderen Gewerbe hat die Finanzbehörde mit einer derart hohen Anzahl von Konkursfällen und Steuerbetrügereien zu tun. Aber nicht nur die Finanzkasse, auch andere öffentliche Kassen wie die Gebietskrankenkassen und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) schauen bei dem Versuch, ihre Forderungen gegenüber Bauunternehmen hereinzubringen, meist durch die Finger. Die Abgaben- und Beitragsausfälle haben mittlerweile Ausmaße erreicht, die nicht mehr länger hingenommen werden dürfen. Mittels geeigneter legistischer Maßnahmen soll der Wildwuchs am Bau eingedämmt werden. Zur Vermeidung von Steuerausfällen überlegt die Finanzverwaltung derzeit auf dem Gebiet der Ertragsteuern die Einführung eines Steuerabzugsverfahrens und auf dem Sektor der Umsatzsteuer die Schaffung einer Abfuhrpflicht samt Haftung beim Empfänger von Bauleistungen.
1. Modus operandi
Einen raschen Handlungsbedarf ortet der Fiskus vor allem deshalb, weil er sich in zunehmendem Maße mit Betrugsszenarien konfrontiert sieht, die nach dem gleichen Strickmuster ablaufen:
Es wird eine GmbH gegründet, als Geschäftsführer fungiert entweder (unter Verwendung gefälschter Dokumente) eine tatsächlich nicht existente Person oder ein nicht im Bundesgebiet wohnhafter Ausländer. Um noch ein bisschen mehr Verwirrung zu stiften, findet ein mehrmaliger Wechsel des Firmensitzes statt, bei Nachforschungen stellt sich heraus, dass manche der angegebenen Adressen fingiert sind. Das Unternehmen beschäftigt Arbeitnehmer, die teilweise über keine Befugnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich verfügen. Die Anmeldung der Arbeitskräfte bei der Gebietskrankenkasse und BUAK erfolgt in einem unzureichenden Ausmaß. Dass eine Anmeldung überhaupt vorgenommen wird, hat seinen guten Grund: Die neu gegründete Firma wird als Subunternehmerin für einen Generalunternehmer tätig, der von seinem Geschäftspartner die Beschäftigung von angemeldeten Dienstnehmern verlangt. Die Subfirma legt Rechnungen für ihre erbrachten Leistungen, die der Auftraggeber bar oder mittels Überweisung bezahlt. Die am Konto des Subunternehmens eingehenden Beträge werden sofort bar behoben und in einem bestimmten Umfang zur Entlohnung der Arbeitnehmer verwendet, die keine Bestätigung darüber erhalten. Natürlich unterlässt es die Subfirma, sowohl die Beiträge an die Gebietskrankenkasse und BUAK als auch die lohnabhängigen Abgaben und die Umsatzsteuer an den Fiskus abzuführen. Zumal das Subunternehmen über keinerlei Baugeräte verfügt bzw. solche nicht verwendet, dient es nur zur Personalgestellung. Die verrechneten äußerst niedrigen Stundenlöhne/Quadratmeterpreise weisen aber darauf hin, dass von vornherein keine Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben geplant ist, ansonsten könnte die Subfirma nicht so kostengünstig arbeiten. Diesem munteren Treiben schaut die Finanzverwaltung - falls der „Subler" überhaupt eine Steuernummer beantragt hat - etwas länger, die Gebietskrankenkasse oder BUAK nur kurz zu. Es kommt wie es kommen muss: Bereits kurze Zeit nach Aufnahme der Tätigkeit bringt die Krankenkasse bzw. BUAK gegen den Gemeinschuldner einen Konkursantrag ein, der meist mangels Masse abgewiesen wird. Der laut Firmenbuch bestellte handelsrechtliche Geschäftsführer bleibt unauffindbar, bei einer Begehung durch den Gerichtsvollzieher an S. T 30der ausgewiesenen Firmenadresse findet dieser im günstigsten Fall eine leer stehende Wohnung vor, von den Hausparteien kennt niemand die dort angeblich etablierte GmbH. Sobald die Gesellschaft bei den Behörden auffällig geworden ist, wird bereits die nächste GmbH nach demselben Schema ins Leben gerufen, die früheren Dienstnehmer werden gleich übernommen, sodass ein und derselbe Arbeiter ohne sein Wissen von einer Baufirma zur nächsten weitergereicht wird.
2. Hochrangiger Baugipfel
Solchen Malversationen soll künftig der Garaus gemacht werden. Anlässlich eines kürzlich in der Finanzverwaltung auf Ministerebene stattgefundenen „Baugipfels" hat man nachstehende Gesetzesänderungen vorgeschlagen. Es wurden bloß einige Überlegungen zu bereits in Schriftform präsentierten Gesetzestexten angestellt, von einem Gesetzesentwurf im herkömmlichen Sinn kann noch keine Rede sein. Auf völliges Neuland wagt man sich bei den §§ 99 a bis d EStG und 27 a UStG vor, während die §§ 46 EStG, 24 KStG und 27 Abs. 4 UStG mit Ergänzungen versehen werden sollen, die freilich mit dem Betreten des Neulandes zu tun haben.
2.1. Einkommensteuer
2.1.1. § 99 a EStG: 20% Abzugsteuer bei Bauleistungen
Der 7. Teil des Einkommensteuergesetzes behandelt an sich die Besteuerung bei beschränkter Steuerpflicht; § 99 EStG enthält Regelungen zum „Steuerabzug in besonderen Fällen". Weil es offenbar hier gut dazu passt, beabsichtigt man eine Erweiterung um einen § 99 a, der den Titel „Steuerabzug bei Bauleistungen" erhalten könnte. Zunächst fragt sich, was unter einer Bauleistung zu verstehen ist. Die Finanzverwaltung möchte darunter alle Leistungen subsumieren, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bei jeder erbrachten Bauleistung soll ein Steuerabzug stattfinden. Ist der Leistungsempfänger (Bauherr, Auftraggeber) ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, dann besteht für diesen die Verpflichtung, von seiner Gegenleistung (vom zu bezahlenden Bruttobetrag) einen Steuerabzug in Höhe von 20% für Rechnung des Leistenden (Bauunternehmen, Professionist) vorzunehmen. Damit keine Scheinfakturen bzw. Scheinfirmen der Steuerpflicht entgehen, gilt als Leistender auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.
Freigrenzen
Um einem Aufschrei der Wirtschaft zu begegnen, dass bei jeder kleinen Hausreparatur die Bauabzugsteuer einzubehalten ist, denkt man an die Einführung von Freigrenzen: Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr 5.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Für Vermieter von Liegenschaften (Leistungsempfänger, die Umsätze im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 ausführen) ist als Freigrenze der Betrag von 15.000 Euro vorgesehen. Zwecks Ermittlung des jeweiligen Grenzbetrages sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Umsätze aus Bauleistungen zu summieren.
Steueranmeldung, Fälligkeit
Die Berechnung und Abfuhr der Bauabzugsteuer funktioniert so wie bei anderen selbst zu berechnenden Abgaben: Der Leistungsempfänger muss den einzubehal-tenden Betrag ermitteln und in eine Anmeldung aufnehmen, die bei dem für den leistenden Unternehmer im Inland gemäß § 55 bzw. § 58 BAO zuständigen Finanzamt bis zum 15. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wurde, abzugeben ist. Gleichzeitig wird die Bezahlung des Abzugsbetrages fällig, dessen Entrichtung somit am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes an das für den Leistenden zuständige Finanzamt zu erfolgen hat. Dem Leistungsempfänger obliegtS. T 31 es, mit dem Leistenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Leistenden, des Rechnungsbetrages, des Rechnungsdatums und des Zahlungstages, der Höhe des Steuerabzugs und des Finanzamtes, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, über den Steuerabzug abzurechnen.
HaftungDer Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Von der Haftung ist der Leistungsempfänger befreit, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine so genannte „Freistellungsbescheinigung" (siehe gleich unten) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Ein solches Vertrauen soll dann nicht gegeben sein, wenn die Bescheinigung durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm diese Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Die Zuständigkeit für das Haftungsverfahren liegt bei dem für das leistende Unternehmen zuständigen Finanzamt.
2.1.2. § 99 b EStG: Persilschein Freistellungsbescheinigung
Abgesehen von den Freigrenzen gibt es noch eine weitere Möglichkeit, der Bauabzugsteuer zu entrinnen. Zu diesem Zweck benötigt der Leistende eine Freistellungsbescheinigung, die er dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Gegenleistung vorzulegen hat. Eine gültige Freistellungsbescheinigung entbindet den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug. Den steuerlichen „Persilschein" bekommt der Leistende auf Antrag bei seinem zuständigen Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist. Erfüllt ein Bauunternehmer z. B. die im § 120 BAO normierten Anzeigepflichten nicht, kommt er seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht gemäß § 119 BAO nicht nach oder erbringt er keinen Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde (Ansässigkeitsbescheinigung), wertet der Fiskus ein solches Verhalten als Gefährdung des zu sichernden Steueranspruches und verweigert ihm die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung. Falls sich aber der Leistende als braver Steuerbürger entpuppt, bestehen gegen die Erteilung einer Bescheinigung, die nachstehende Angaben zu enthalten hat, keine Bedenken:
• Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden,
• Geltungsdauer der Bescheinigung,
• Umfang der Freistellung sowie den Leistungsempfänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt,
• ausstellendes Finanzamt.
Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen.
2.1.3. § 99 c EStG: Mehrstufiges Anrechnungsverfahren
Die einbehaltene Abzugsteuer stellt natürlich nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar, ihre Anrechnung soll in mehreren Stufen vor sich gehen. Soweit der Steuerabzug einbehalten und angemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu entrichtende Steuern nacheinander folgendermaßen angerechnet:
1. auf die einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
2. auf die Einkommensteuervorauszahlungen,
3. auf die Einkommensteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraumes, in dem die Leistung erbracht worden ist, und schließlich
4. auf jene Abzugsbeträge, die für die Leistung eigener Subunternehmer im Baubereich abzuführen sind.
Die Anrechnung auf die VZ kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraumes erfolgen, in dem die Leistung erbracht wordenS. T 32 ist, und darf nicht zu einer Erstattung führen. Das Finanzamt kann jedoch die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.
ErstattungAuf Antrag des Leistenden erstattet das zuständige Finanzamt den Abzugsbetrag. Die Erstattung setzt voraus, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt, oder der Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist; weiter gehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt.
2.1.4. § 99 d EStG: Besonderheiten bei Doppelbesteuerungsabkommen
Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 99 a EStG unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzuwenden. Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Gegenleistung auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer. Der Anspruch ist durch Antrag nach § 99 c EStG geltend zu machen. Der Gläubiger der Gegenleistung hat durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist. § 99 b gilt entsprechend. Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.
2.1.5. § 46 EStG Abs. 1 Z 2 letzter Satz
§ 46 regelt die Abschlusszahlungen. Zur Vermeidung der Lohnsteueranrechnung bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber keine Lohnsteuer abgeführt hat (Betrugsfälle), soll dieser letzte Satz lauten: „Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit die Lohnsteuer nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt".
2.2. Körperschaftsteuer
Zum Körperschaftsteuergesetz wurde am Baugipfel kein eigener Text präsentiert, man ließ es bei der Aussage bewenden, dass die Bestimmungen im § 24 KStG um Hinweise auf die §§ 99 a bis d EStG zu erweitern wären.
2.3. Umsatzsteuer
2.3.1. § 27 Abs. 4 UStG
Diese Gesetzesstelle enthält - wie gewohnt - besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches. Danach hat der Leistungsempfänger die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen, falls der Geschäftspartner im Inland eine steuerpflichtige Leistung erbringt, hier aber weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall. Künftig soll diese Regelung auch auf Bauleistungen, für die keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, ausgedehnt werden. Das ist aber noch nicht alles, weil man einen speziellen Haftungstatbestand in das UStG aufnehmen möchte.
S. T 332.3.2. § 27 a UStG: Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
Der Unternehmer soll für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz haften, soweit diese in einer Rechnung im Sinne des § 11 ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich oder fahrlässig außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten, und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder den Umständen nach Kenntnis haben musste. Trifft dies auf mehrere Unternehmer zu, so käme eine Haftung als Gesamtschuldner in Betracht. Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungsbescheides wäre jenes Finanzamt, das für die Besteuerung des Unternehmers zuständig ist. Im Falle von Gesamtschuldnern läge die Zuständigkeit bei jenem Finanzamt, bei dem der Vorsteueranspruch geltend gemacht wird. Das zuständige Finanzamt hätte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftungsbescheides vorliegen. Für den Erlass des Haftungsbescheides würden die allgemeinen Grundsätze gelten.
3. Vorbild Deutschland
Die Idee mit der Bauabzugsteuer ist nicht ganz neu, vielmehr hat sich der heimische Fiskus massive Schützenhilfe beim deutschen Kollegen geholt und den im Rahmen des Baugipfels vorgestellten ertragsteuerlichen Gesetzestext nur auf die österreichischen Verhältnisse adaptiert; neu konzipiert wurden hingegen die umsatzsteuerlichen Regelungen. Seit besteht nämlich in Deutschland für jeden Unternehmer, der eine Bauleistung in Auftrag gibt (Auftraggeber), die gesetzliche Verpflichtung, einen 15%igen Steuerabzug von der Bruttovergütung (Nettobauleistung plus Umsatzsteuer) vorzunehmen. Der deutsche Fiskus hält aber für den genervten Steuerzahler ein kleines Zuckerl bereit: Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat, ist § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Der § 160 AO ist nichts anderes als das Pendant zum § 162 BAO, der bekanntlich die Empfängerbenennung für getätigte Betriebsausgaben vorsieht.
4. Resümee
Mit dem ins Auge gefassten Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe soll offenbar sichergestellt werden, dass alle Steuerpflichtigen in der gesamten Baubranche ihren steuerlichen Pflichten nachkommen. Durch die im § 99 a EStG weit gefasste Definition des Begriffes „Bauleistung" sind von der geplanten Regelung nicht nur die Arbeiten des Bauhauptgewerbes betroffen, sondern auch alle Sparten des Baunebengewerbes wie z. B. Fliesen- und Verlegearbeiten, Steinmetzarbeiten, Glaserarbeiten, Installationsarbeiten (Sanitär und Elektro), Ofenbau, Tischler- und Zimmererarbeiten sowie Metallbauarbeiten. Der Finanzverwaltung verfolgt das begrüßenswerte Ziel, einen fairen Wettbewerb am Bau zu schaffen bzw. die Wettbewerbsgleichheit zwischen in- und ausländischen Unternehmen der Baubranche zu erhöhen. Allerdings bedarf es auf Seiten der Behörde und der Abgabepflichtigen eines nicht unerheblichen Verwaltungsmehraufwandes. Wenigstens zeigt sich ein Lichtblick für den Leistungsempfänger: Wird eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt (vermutlich der Regelfall) oder der Steuerabzug vorgenommen, so müsste damit die steuerliche Anerkennung der Kosten für die bezogene Bauleistung gesichert sein, meint
Ihr Steuerinsider