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SWK 7, 1. März 2002, Seite 4

Vorsteuerabzug bei Fehlmaßnahmen

Vorsteuerabzug bei Fehlmaßnahmen (§ 12 UStG)

Eine GesmbH, deren Geschäftsgegenstand die Durchführung von Bauprojekten als Generalunternehmer ist, erwarb ein Grundstück um dieses zu bebauen. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich kein gewinnbringendes Objekt realisieren ließ, gab sie das Grundstück zurück. Strittig war nun der Vorsteuerabzug für die Vorleistungen des Architekten, Statikers etc. Nach der älteren Rechtsprechung des BFH kam es auf die tatsächliche Verwendung an, wenn sich die beabsichtigte und tatsächliche Verwendung nicht deckten. Demgegenüber stellt der EuGH in den Fällen, in denen die geplante wirtschaftliche Tätigkeit nicht realisiert wird, maßgeblich auf die Absichten des StPfl. ab. Der BFH ist dem unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gefolgt (BFH V R77/96 in BB 2001, 1023). Da in der BRD die Vermietung steuerfrei erfolgt, müsste die Absicht belegt werden, dass beim Verkauf auf die Steuerfreiheit verzichtet worden wäre (BFH , V R46/00, in BB 2001, 1564).

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