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SWK 7, 1. März 2002, Seite T 34

Ab 1. 3. 2002: Euro alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel

Übergangsbestimmungen und Eintauschmodalitäten

Robert Leitner

Nach 56 Jahren verliert der Schilling am seine Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel in Österreich. Damit in Zusammenhang stehen die folgenden Regelungen, die auf das Ende des Schillings als gesetzliches Zahlungsmittel Bezug nehmen.

Rücknahmeverpflichtung durch die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich

In § 2 des Bundesgesetzes, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiete der Währung in Zusammenhang mit der Ausgabe der Euro-Banknoten und -Münzen erlassen werden (Eurogesetz), BGBl. I Nr. 72/2000, ist normiert:

„Mit Ablauf des verlieren die auf Schilling lautenden Banknoten und die auf Schilling und Groschen lautenden Scheidemünzen ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel."

Hinsichtlich der Rücknahme von Schilling-Münzen nach dem sieht § 10 Abs. 4 des Eurogesetzes vor:

„Sofern keine anders lautende gemeinschaftliche Regelung getroffen wird, können außer Kurs gesetzte Scheidemünzen unbefristet bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und an den Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden."

Die Frage der Rücknahme von Schilling-Banknoten ist in § 87 Abs. 6. lit. a des Nationalbankgesetzes 1984 in der Fassung BGBl. I Nr....

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