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SWK 7, 1. März 2002, Seite 222

Werbungskosten einer Schauspielerin

Kosmetika Soweit kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit festgestellt werden kann (beispielsweise die Schminke eines Clowns) und es sich bloß um erhöhten Pflegeaufwand infolge besonderer Empfindlichkeit und beruflicher Beanspruchung von Haut und Haar handelt, ist der getätigte Aufwand den privaten Lebensführungskosten zuzuordnen.

Kleidung Beruflich veranlasste Aufwendungen für Kleidungsstücke, die, wenn es sich dabei nicht um typische Berufskleidung mit einem die private Nutzung nahezu ausschließenden Uniformcharakter handelt, sondern um bürgerliche Kleidung, können steuerlich nicht berücksichtigt werden, da der Aufwand in nicht unbeträchtlichem Ausmaß auch die Kosten der privaten Lebensführung betrifft. Dies sogar dann, wenn eine private Nutzung durch den Schauspieler nicht in Betracht kommt; es sei denn, das Kleidungsstück verbleibt beim Fundus. Auch eine prozentmäßige Aufteilung ist im Hinblick auf das Aufteilungsverbot des § 20 EStG nicht möglich.

Tonträger und Kulturveranstaltungen

Ausgaben für Tonträger, wie CDs, Kulturveranstaltungen (Theater- Kino-, Ausstellungsbesuche) betreffen nicht nur in völlig untergeordnetem Ausmaß die private Lebensführung eines Schauspielers, sondern...

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