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SWK 7, 1. März 2002, Seite 3

Geldwerter Vorteil

Geldwerter Vorteil (§ 15 EStG)

Ein geldwerter Vorteil ist auch dann gegeben, wenn der übliche Endpreis für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren und Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister geringer ist als der der konkreten Ware oder Dienstleistung, die verbilligt überlassen wird. Ein Arbeitgeber, der den Abschluss von Versicherungen vermittelt, kann seinen Arbeitnehmern auch dadurch einen geldwerten Vorteil überlassen, dass er im Voraus auf die ihm zukommende Vermittlungsprovision verzichtet und das Versicherungsunternehmen auf Grund dieses Verzichtes den Arbeitnehmern den Versicherungsvertrag zu günstigeren Tarifen gewährt, als das bei anderen Versicherungsnehmern der Fall ist (BFH , VI R 123/00, in BB 2001, 1989).

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