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SWK 7, 1. März 2002, Seite 242

Unterbrechung der Verjährung

(BMF) - Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO unterbrechen die Bemessungsverjährung nur hinsichtlich jener Abgabe, die sie betreffen. Abgabe ist beispielsweise die von einem bestimmten Abgabepflichtigen für ein Jahr geschuldete Einkommensteuer (nicht die Einkommensteuer mehrerer Jahre).

Abgabenbehördliche Prüfungen unterbrechen die Verjährung grundsätzlich nur hinsichtlich jener Abgaben, die Gegenstand der Prüfung sind (). Vorhalten und ähnlichen Schreiben kommt hinsichtlich jener Abgaben Unterbrechungswirkung zu, auf die das Schreiben Bezug nimmt (). Vorladungen unterbrechen die Verjährung in Bezug auf die Abgaben, die den „Gegenstand" der Amtshandlung bilden ().

Der eingangs erwähnte Grundsatz gilt auch für Bescheide (insbesondere für Abgabenbescheide und für auf § 188 BAO gestützte Feststellungsbescheide). Bescheide unterbrechen die Verjährungsfrist der Abgaben, die sie betreffen (vgl. ; Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, Wien 1999, § 209 Tz. 11). Daher unterbricht ein Einkommensteuerbescheid für 1994 nur die Bemessungsverjährungsfrist hinsichtlich Einkommensteuer 1994, nicht jedoch z. B. hin...

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