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Lohnsteuer: Haftung
• Gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 EStG 1972 bzw. § 22 Z 2 zweiter Satz EStG 1988 stellen die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden, keine Einkünfte aus nicht selbstständiger, sondern solche aus selbstständiger Arbeit dar, was eine Haftung für Lohnsteuer gemäß § 47 Abs. 1 EStG ausschließt. - (§ 47 Abs. 1 EStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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