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Geschäftsführer: DB
• Mit der schablonenhaften Aneinanderreihung von Textbausteinen über die Widerlegung gegen die Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 häufig vorgebrachter Argumente ohne Rücksicht darauf, ob solche Argumente im konkreten Fall überhaupt geltend gemacht worden waren, lässt sich ein über den Dienstgeberbeitrag aus der Vergütung für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer absprechender Bescheid dann nicht tragfähig begründen, wenn von der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Sachverhalt vorgetragen wurde, der nicht von vornherein ungeeignet ist, das Vorliegen der Kriterien für eine Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 durch den betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer in Frage zu stellen. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
„Dies betrifft zum einen die mit der für den Zeitraum ab Mai 1997 behauptete Erfolgsabhängigkeit der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers durch Bindung an den Bilanzgewinn der beschwerdeführenden Gesellschaft und zum anderen auch das vorgebrachte Motiv des Gesellschafter-Geschäftsführers, sich angesichts seines vorgerückten Lebensalters nicht mehr in der bisherigen Wei...