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Gutschrift: Widerspruch
•Nach § 11 Abs. 7 UStG 1972 verliert eine Gutschrift die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht; eine besondere Fristsetzung für die Vornahme eines solchen Widerspruches kann dem Gesetz nicht entnommen werden. – (§ 11 Abs. 7 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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