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SWK 8, 10. März 2001, Seite 275

Die Landwirtepauschalierung für die Jahre 2001 bis 2005

10 Punkte zur neuen Pauschalierungsverordnung

Martin Jilch und Peter Kaluza

Mit BGBl. II Nr. 54/2001 wurde die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001) kundgemacht.

Innerhalb der Pauschalierungsverordnung für nicht buchführungspflichtige (und mit Ausnahmen nicht freiwillig Buch führende) Land- und Forstwirtschaftsbetriebe ist weiterhin zwischen der (grundsätzlich einheitswertabhängigen) Vollpauschalierung bis zu einem Einheitswert von 65.500 EUR und der Teilpauschalierung (vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) bei darüber liegenden land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerten zu unterscheiden. In den Bereichen Mostbuschenschank, land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb und Be- und Verarbeitung gibt es keine Änderungen.

Die 10 wichtigsten Änderungen gegenüber der bisherigen Pauschalierungsverordnung für die Veranlagungsjahre bis einschließlich 2000 sollen im folgenden Beitrag in einer Übersicht dargestellt werden.

1. Euro-Anpassung

Die neue Pauschalierungsverordnung beinhaltet die Euro-Umstellung mit geringfügigen Rundungsänderungen.

2. Keine „Betriebszweigpauschalierung"

Die Gewinnpauschalierung kann nur mehr für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (an Stelle einer freiwilligen Buchführung oder vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) beansprucht werden. Eine Pauschalierung für einzelne Unterarten des land- ...

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