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SWK 8, 10. März 2001, Seite 24

EuGH: Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug ohne Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Urteilstenor des EuGH:

„1. Die Art. 4 und 17 der 6. MWSt-RL sind dahin auszulegen, dass das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die für Umsätze entrichtet worden ist, die im Hinblick auf die Ausübung geplanter wirtschaftlicher Tätigkeiten getätigt wurden, selbst dann fortbesteht, wenn der Steuerverwaltung bereits bei der erstmaligen Festsetzung der Steuer bekannt ist, dass die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit, die zu steuerbaren Umsätzen führen sollte, nicht ausgeübt werden wird.

2. Nach Art. 4 Abs. 3 der 6. MWSt-RL kann bei der Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden die Option für eine Besteuerung nur zusammen für die Gebäude oder Gebäudeteile und dem dazugehörigen Grund und Boden ausgeübt werden."

( Breitsohl, Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhof)

Anmerkung: Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt betraf einen Unternehmer, der zum Zweck der Ausübung einer steuerpflichtigen Tätigkeit ein Gebäude errichtete, vor Abschluss der Bauarbeiten das halb fertige Gebäude aber veräußerte und damit die unternehmerische Tätigkeit tatsäch...

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