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SWK 8, 10. März 2001, Seite S 294

Jagdbetrieb eines Umweltforschungsvereins

(A. B.) – Nach § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG i. V. m. § 41 BAO muss die Satzung einer Körperschaft, die eine Spendenbegünstigung anstrebt, eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für den begünstigten Zweck ausdrücklich vorsehen und die Betätigung genau umschreiben. Es liegt daher bereits ein Satzungsmangel vor, wenn der auf die Förderung des Umweltschutzes gerichtete Forschungsverein den von ihm unterhaltenen umfangreichen Jagdbetrieb nicht in seine Statuten aufgenommen hat. Davon abgesehen fehlt es auch an der Eignung dieses Betriebes, ausschließlich auf die Erfüllung begünstigter Zwecke abgestellt zu sein. Primäre Zielsetzung einer Jagdpacht ist die waidgerechte Erlegung von Wild. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass in dem rund 63.000 ha großen Jagdgebiet des Vereins Maßnahmen zur Erforschung von Methoden der Wildschadenminimierung etc. gesetzt werden. Auch machen allfällige durch den Einsatz solcher Maßnahmen verursachte höhere Kosten die Bewirtschaftung einer Jagd noch nicht zu einer Betätigung, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dient. Sofern dem experimentellen Mehraufwand nicht ohnedies ein entsprechender Zusatznutzen der Jagdberechtigten gegenübersteht, könnte dem wissenschaftli...

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