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Scheingeschäft
•Das mit der Durchführung eines Geschäftes von wem immer bezweckte Ergebnis einer Abgabenverkürzung macht für sich allein ein solches Geschäft noch zu keinem Scheingeschäft, wenn das Geschäft als solches – gerade zur Erzielung des verpönten Zweckes – gewollt und durchgeführt worden ist. – (§ 23 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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