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SWK 8, 10. März 2001, Seite 24

EuGH: Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug nur bei direktem und unmittelbarem Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz

Urteilstenor des EuGH:

„1. Art. 2 der 1. MWSt-RL und Art. 17 Abs. 2, 3 und 5 der 6. MWSt-RL sind so auszulegen, dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen muss, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann.

2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das Kriterium des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs auf den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits anzuwenden. Ein Steuerpflichtiger, der sowohl Umsätze tätigt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch solche, die nicht dazu berechtigen, kann die Mehrwertsteuer, mit der die bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen belastet sind, abziehen, sofern diese Leistungen direkt und unmittelbar mit den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen zusammenhängen, ohne dass es darauf ankommt, ob Abs. 2, 3 oder 5 des Art. 17 der 6. MWSt-RL anzuwenden ist. Ein solcher Steuerpflichtiger kann die auf D...

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