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Keine Unternehmereigenschaft bei einmaligem Ein- und Verkauf
Verlust zählt zu den Einkünften aus Spekulationsgeschäften
Der Berufungswerber (Bw.) kaufte dem Vater seiner Freundin die zum Anlagevermögen dessen zahlungsunfähig gewordenen Betriebs gehörigen Maschinen ab, beließ diese vorerst im Betrieb, stellte sie anschließend der gemeinsam mit dem Verkäufer gegründeten GmbH zur Verfügung und ließ sie nach einiger Zeit ins Ausland verbringen. Aufgrund des angeblich ohne sein Wissen in den Geschäftsunterlagen der GmbH verbuchten Kaufs der Maschinen stellte er ca. ein halbes Jahr später eine rückdatierte Rechnung unter Ausweis der Umsatzsteuer aus. Da keine Zahlungen erfolgten, wurden zuerst (mündlich) Ratenzahlungen vereinbart und mangels Ausbleibens auch dieser Zahlungen (mündlich) Mietzahlungen vereinbart.
Der mittels zweier Rechnungen erfolgte Ankauf der Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens eines zahlungsunfähigen Unternehmens und deren Belassung in diesem Betrieb stellt keine unternehmerische Handlung dar, da darin weder Nachhaltigkeit noch die Absicht, durch diese Tätigkeit Einnahmen erzielen zu wollen, erblickt werden kann.
Ebenso wenig kann in einem ohne das Wissen des Verkäufers erfolgten Verkauf eine Willensentscheidung des ...