Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nochmals zur Neuregelung der Kommunalsteuerverteilung
Ing. Mag. Rudolf Korbuly, Leiter der Finanzbuchhaltung eines österreichischen Maschinenbauunternehmens, schreibt uns zur Information des BMF zur Kommunalsteuergesetznovelle 2001:
„Ich beziehe mich auf SWK-Heft 6/2001, Seite S 231. In den Rechtsansichten des Finanzministeriums wird in Punkt 1.1.4 mehrmals darauf hingewiesen, dass sich die Neuregelung der Kommunalsteuerverteilung auf die gesetzlich zulässige oder unzulässige Überlassung von Arbeitnehmern bezieht. Galt für mich bisher der Grundsatz, ,... dass nicht sein kann, was nicht sein darf', so gilt dies ab sofort nicht mehr.
Eine Übertragung der Steuererfassung ,gesetzlichen oder ungesetzlichen Tuns' auf die Einkommensteuer könnte bedeuten, dass ein Bankräuber mit seiner Beute einkommensteuerpflichtig ist, seine Flucht nach Südamerika aber als Reisekosten geltend machen kann, genauso wie er für den möglicherweise folgenden Gefängnisaufenthalt die Regelungen für Tag- und Nächtigungsgeld (unter Berücksichtigung von beigestelltem Quartier und beigestellter Mahlzeit) anwenden könnte."