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SWK 10, 1. April 2000, Seite R 31

Stille Beteiligung

Im Zusammenhang mit einer stillen Beteiligung ist dann keine Einkunftsquelle anzunehmen, wenn keine objektive Ertragsfähigkeit gegeben ist; dabei kommt es darauf an, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein positives Gesamtergebnis erzielbar ist. – (§ 2 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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