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Stille Beteiligung
• Im Zusammenhang mit einer stillen Beteiligung ist dann keine Einkunftsquelle anzunehmen, wenn keine objektive Ertragsfähigkeit gegeben ist; dabei kommt es darauf an, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein positives Gesamtergebnis erzielbar ist. – (§ 2 EStG 1988), (Abweisung)
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