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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
• Die Geschäftsführerhaftung für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft besteht dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten; entscheidend dabei ist die schuldhafte Ungleichbehandlung als solche. – (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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