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SWK 10, 1. April 2000, Seite 321

Neuregelung des Lieferortes kann zum Entfall von steuerfreien Ausfuhrlieferungen führen

Zu den Auswirkungen bei Reihengeschäften mit Drittlandsbezug

Hannes Gurtner

Im Zuge des SteuerreformG 2000 wurde neben anderen umsatzsteuerlichen Bestimmungen u. a. auch der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 neu geregelt.Die bisherige Unterscheidung zwischen Beförderung bzw. Versendung durch den liefernden Unternehmer und Abholung (Befördern bzw. Versendung) durch den Abnehmer fällt weg. Die Lieferortbestimmung nach § 3 Abs. 8 UStG 1994 ist daher in allen Fällen anzuwenden, in denen die Ware entweder vom liefernden Unternehmer oder von seinem Abnehmer befördert oder versendet wird. Bei Reihengeschäften mit Drittlandsbezug kann es somit dazu kommen, dass die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nicht mehr zur Anwendung gelangt.

1. Neue Rechtslage bei Reihengeschäften mit Drittlandsbezug

Praktische Auswirkungen hat die neue Ortsbestimmung vor allem bei so genannten Reihengeschäften, bei denen mehrere Unternehmer über den denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und die Geschäfte in der Weise abgeschlossen werden, dass ein Unternehmer in der Reihe den Gegenstand vom Vorlieferanten abholt und diesen zu einem nachfolgenden Unternehmer befördert oder versendet.

Beispiel:

Der Unternehmer U aus Ungarn bestellt Waren beim Unternehmer W in Wien. W bestellt die Waren seinerseits beim Her...

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