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SWK 10, 1. April 2000, Seite 319

Verwertung von Patentrechten

Sachverhalt:

A ist ein unbeschränkt steuerpflichtiger 25-%-Gesellschafter einer GmbH, gleichzeitig Dienstnehmer der GmbH und Erfinder. Seine Erfindung ist patentrechtlich geschützt, Patentinhaber ist die GmbH. Für die Verwertung des Patents erhält A von der GmbH (angemessene) Lizenzvergütungen. Es werden von A weitere Ergänzungserfindungen gemacht.

Angefragt wird die steuerliche Behandlung der Lizenzgelder bei A.

Der 25-%-Anteil soll weiters in eine inländische Privatstiftung eingebracht werden.

Rechtliche Beurteilung:

Soweit die Erfindungen als Diensterfindungen zu beurteilen sind (siehe dazu LStR 1999, RZ 1094 ff.), fallen die Vergütungen unter die begünstigte Besteuerung des § 67 Abs. 7 EStG 1988. Bis zur Höhe eines (zusätzliches) Jahressechstels der laufenden Bezüge erfolgt die Besteuerung mit dem fixen Steuersatz von 6%. Eine das Jahressechstel übersteigende Erfindervergütung kann allerdings nicht nach § 38 EStG 1988 mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden, weil gemäß § 37 Abs. 7 zweiter Satz EStG 1988 für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 EStG versteuert werden, keine Progressionsermäßigung zusteht. Der übersteigende Betrag fällt somit unter die Tarifbesteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988.

Soweit die Erfindungen nicht als ...

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