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EuGH: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
• Zusätzliche Steuer neben der Gesellschaftsteuer bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unzulässig
Urteilstenor des EuGH:
„Die Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, dass sie der Erhebung einer Steuer auf die Umwandlung nicht ausgeschütteter Gewinne in Kapital einer Kapitalgesellschaft wie der im Ausgangsverfahren streitigen Steuer entgegensteht."
( Henkel Hellas, Vorabentscheidungsverfahren des griechischen Dioikitiko Protodikeio Piräus)
Anmerkung: In Griechenland wurde die Umwandlung thesaurierter Gewinne in Kapital von der Gesellschaftsteuer befreit, aber stattdessen eine zusätzliche Steuer in Höhe von 3% erhoben. Der EuGH stellte fest, dass solche Vorgänge zwar einer Gesellschaftsteuer in Höhe von maximal 1% unterworfen werden können, eine andere Steuer, wie die im Ausgangsverfahren, jedoch nicht zulässig ist.