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Lizenzabfindungen sind gemäß § 38 EStG begünstigt
Sachverhalt:
Einem als Dienstnehmer tätig gewesenen Erfinder, dem während der Aktivitätszeit Diensterfindungsvergütungen (§ 67 Abs. 7 EStG) zugeflossen sind und dem nach Pensionierung keine Bezüge mehr von seinem ehemaligen Arbeitgeber zufließen, sollen seine Ansprüche auf (künftige) Lizenzzahlungen durch eine Einmalzahlung abgefunden werden. Angefragt wird, ob eine derartige Abfindung von Lizenzzahlungen gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 38 EStG begünstigt ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß RZ 1099 der LStR 1999 ist eine Diensterfindungsvergütung zur Gänze nach dem Tarif zu versteuern (§ 67 Abs. 10), wenn dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung z. B. wegen Pensionierung oder Arbeitgeberwechsel keine laufenden Bezüge aus dem früheren Dienstverhältnis mehr zugeflossen sind. In einem derartigen Fall kann beim Finanzamt im Zuge der Einkommensteuerveranlagung der ermäßigte Steuersatz gemäß § 37 Abs. 1 angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 38 vorliegen.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen sind auch Abfindungen künftiger Lizenzzahlungsansprüche gemäß § 38 begünstigt, wenn die Voraussetzungen des § 38 zutreffen. Der patentrechtliche Schutz muss in einem derartigen Fall gemäß § 38 Abs. 2...