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SWK 10, 1. April 2000, Seite 318

Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen

Steuerliche Behandlung von Abschlägen vom Emissionspreis und Treueboni

Werden im Zuge von Aktienemissionen Abschläge vom Emissionspreis eingeräumt, so stellen diese Abschläge keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Sind die Abschläge an eine Gegenleistung (z. B. Verzicht auf bestimmte Nutzung oder Verzicht auf ein Gestaltungsrecht) gebunden, dann sind sie als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 steuerbar.

Ein Treuebonus, der dafür gewährt wird, dass die gekauften Aktien innerhalb einer bestimmten Frist nicht veräußert werden, zählt ebenfalls nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, weil er nicht als Entgelt für die überlassene Kapitalnutzung, sondern als Entgelt für das Behalten der Aktien zufließt. Eine Kapitalertragsteuerpflicht mit Endbesteuerungswirkung kann daher niemals gegeben sein. Der Treuebonus stellt vielmehr immer das Entgelt für ein nach § 29 Z 3 EStG 1988 steuerpflichtiges Unterlassen dar, unabhängig davon, von welcher Seite er geleistet wird. (

S. 319Lizenzabfindungen sind gemäß § 38 EStG begünstigt

Sachverhalt:

Einem als Dienstnehmer tätig gewesenen Erfinder, dem während der Aktivitätszeit Diensterfindungsvergütungen (§ 67 Abs. 7 EStG) zugeflossen sind und dem nach Pensionierung keine Bezüge mehr von...

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