Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verpflegungsmehraufwand
• Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Rechtfertigung für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten hat; ausgehend von dieser Rechtslage kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn nur die ersten 15 Tage, in denen sich eine Rechtsanwaltsanwärterin dienstlich in Innsbruck aufgehalten hat, als Werbungskosten anerkannt werden. – (§ 16 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
()