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Vertreter von Personenvereinigungen
• Dem Vertreter einer Personenvereinigung steht es frei, sich seinerseits selbst – zur Empfangnahme von Schriftstücken – vertreten zu lassen; die Erteilung einer Zustellungsvollmacht durch den Vertreter ist dabei von der Namhaftmachung eines anderen Vertreters durch die Mitglieder der Personenvereinigung zu unterscheiden. - (§ 81 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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