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SWK 33, 15. November 1998, Seite R 115

Parkometerabgabe Wien

Bereits der Wortsinn „Beginn des Abstellens" legt die Interpretation dahin nahe, daß die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des Abstellens zu entrichten ist; daraus folgt aber, daß unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges die Parkometerabgabe durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten ist. - (§ 4 Wiener Parkometergesetz i. d. F. vor VO LGBl. Nr. 74/1995), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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