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Feststellung von Einkünften
• Im Zusammenhang mit der Feststellung von Einkünften kann eine vom Beschwerdeführer vermeinte Unrichtigkeit einer Rechtsansicht des VwGH deswegen nicht zu einer BescheidaufhebungS. R 116führen, weil auch der VwGH selbst an seine im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht gebunden ist. - (§ 188 BAO), (Abweisung)
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