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Verdeckte Gewinnausschüttung
• Für den Fall des Vorliegens von verdeckten Gewinnausschüttungen aus dem Titel der Gewährung von unverzinslichen Darlehen an Gesellschafter hat der VwGH bereits im Erkenntnis vom , 92/13/0030, zum Ausdruck gebracht, dieser Fall sei aus der Sicht der Gesellschaft so zu betrachten, als hätte die Gesellschaft angemessene Zinsen erhalten und diese als Gewinn ausgeschüttet. - (§ 299 Abs. 2 BAO)
„Aus der Sicht des Gesellschafters werde unterstellt, daß er angemessene Zinsen zahle und sie wieder als verdeckte Gewinnausschüttung erhalte (der Vorteil der Zinslosigkeit sei daher unter den Einkünften anzusetzen). Verwende der Gesellschafter das Darlehen allerdings für Zwecke der Einkünfteerzielung (etwa zum Erwerb eines Mietobjektes oder in seinem Betrieb), so müßten konsequenterweise die (unterstellten) Zinszahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein.
Wenn das Finanzamt zur konsequenten Berücksichtigung dieser aus der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung resultierenden steuerrechtlichen Fiktionen die Wiederaufnahme des (den Betrieb der Gesellschafter betreffenden) Einkünftefeststellungsverfahrens verfügte, kann ihm im Ergebnis einer gewinnmindernden Wirkung auch aus der Sicht...