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Erbschaftssteuer: Steuerklasse bei Verlobter
Die gesetzlich vorgesehene Berechnung der Erbschaftssteuer bei einer Verlobten nach der ungünstigsten Klasse (Klasse V) führt auch dann zu keiner unbilligen Härte, wenn der Erbfall nach Bestellung des Aufgebots eingetreten ist und die Verlobte langjährig in Lebensgemeinschaft gelebt hat (BFH , II R 41/96 in BB 1998, 2148).