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Die Angabe des Leistungszeitpunktes ist für den Vorsteuerabzug unbedingt erforderlich
Rechnungen müssen die im Gesetz angeführten Angaben enthalten
Vielfache Beobachtungen in der Praxis machen es zweckmäßig, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom neuerlich hinzuweisen (Zl. 87/15/0079). Der Verwaltungsgerichtshof hat darin festgehalten, daß für die Geltendmachung des Umsatzvorsteuerabzuges ein entsprechender Vermerk über den Leistungszeitpunkt auf den Rechnungen Voraussetzung ist.
Seither sind beinahe 10 Jahre vergangen, aber es zeigt sich, daß diesem Erfordernis häufig nicht Rechnung getragen wird, weil ein entsprechender Vermerk auf den Rechnungen fehlt. Es ist den mit der Steuerberatung betrauten Personen zu empfehlen, ihre Klienten und auch, wenn es zweckmäßig erscheint, deren Geschäftspartner auf die entsprechenden Bestimmungen hinzuweisen.
S. S 726Das vorstehend zitierte Erkenntnis behandelt einen Vorsteuerbetrag von 3,960.000 S, welcher der Beschwerdeführerin (einer Gesellschaft) infolge des bestehenden Mangels verlorenging.
Der Verwaltungsgerichtshof begründete sein Erkenntnis mit den nachfolgend bezeichneten Bestimmungen:
„Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in ei...