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Anzeigenabgabe Wien
•Eine Verbreitung eines Medienwerkes i. S. d. Wiener Anzeigenabgabegesetzes ist nach dem Verständnis dieses Gesetzes mit der Übergabe des Medienwerkes an einen Dritten abgeschlossen (Postaufgabe). - (§ 4 Abs. 3 Z 1 Wiener AnzAbgG), (Abweisung)
(4 Erk., , 0005, 0006, 0071)