Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auswirkungen des § 116 Abs. 5 bei späteren Veräußerungen der Einkunftsquelle (Veräußerung von Wohnungen ins Wohnungseigentum)
Das EStG sieht vor, daß die Übertragung eines Gebäudes, auf das Herstellungsaufwendungen getätigt wurden, die in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzt worden sind, unter den näher umschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen zu einer Verlängerung der Spekulationsfrist auf fünfzehn Jahre (§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. a letzter Satz) einerseits sowie zu einer Nachversteuerung zu hoch abgesetzter Herstellungsaufwendungen (besondere Einkünfte i. S. d. § 28 Abs. 7) andererseits führt.
§ 116 Abs. 5 EStG (sog. gebäudeübergreifende Mietzinsrücklagenverrechnung) ermöglicht es u. a. auch Herstellungsaufwendungen, sofern sie solche i. S. d. §§ 3 bis 5 MRG darstellen, zur Verrechnung mit offenen steuerfreien Beträgen zu verwenden. § 119 Abs. 5 EStG sieht in seinem letzten Satz vor, daß eine Verrechnung nach § 116 Abs. 5 EStG im Rahmen des § 28 Abs. 7 einer Absetzung von Herstellungsaufwand in Teilbeträgen nach § 28 Abs. 3 gleichzuhalten ist.
Eine Nacherfassung von im Wege der Verrechung mit offenen Rücklagen gemäß § 116 Abs. 5 EStG abgesetzten Herstellungsaufwendungen kommt nur im Bezug auf die (im Wege der Verrechnung berücksichtigten) Herstellungsaufwendungen in Betracht, die in jenem Gebäude angefallen sind, das (unter Lebenden) übertragen wird. § 119 Abs. 5 EStG bewirkt im Bezug auf Hers...